Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages
24. April 2009 - RAin KammerEin sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (höchstens dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren) verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist jedoch nur zulässig wenn,
