Erholungsurlaub II - nachträgliche Gewährung
15. Mai 2009 - RAin KammerWeit verbreiteter Usus in der Praxis ist es, unentschuldigte Fehltage des Arbeitnehmers mit noch ausstehendem Urlaub zu “verrechnen”. Dies ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
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Weit verbreiteter Usus in der Praxis ist es, unentschuldigte Fehltage des Arbeitnehmers mit noch ausstehendem Urlaub zu “verrechnen”. Dies ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet und kann dem Arbeitnehmer aus diesem Grunde Urlaub nicht mehr gewährt werden, ist ausnahmsweise eine Urlaubsabgeltung zu zahlen.
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