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Die 1 Euro-GmbH: Übersicht zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

A. Überblick:

  1. Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt):
    1. Mustersatzung und Musterunterlagen im Anhang des Gesetzes (gilt auch für die GmbH)
    2. Stammkapital mindestens 1,00 EUR
  2. Zwingende Bildung von Rücklagen (ein Viertel des Gewinnes). Erreichen die Rücklagen 10.000,00 EUR, so können diese in Stammkapital „umgewandelt“ werden. Aus der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird eine GmbH.
  3. Im übrigen unterliegt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) denselben Regelungen wie die GmbH.

B. Hintergrund:

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) hat die Bundesregierung am 23. Mai 2007 den Beginn der Modernisierung des GmbH-Rechtes ausgerufen. Dabei ist erklärtes Ziel, die GmbH besser gegen Mißbräuche zu schützen, das Recht der GmbH zu deregulieren und zu modernisieren und dadurch die Attraktivität zu steigern. Dies zollt der jüngsten Entwicklung in Europa Beachtung, die durch die Zulassung ausländischer Gesellschaften („Die Limited in Deutschland“) einen Wettbewerb der Rechtsformen ausgerufen hat.

Im Rahmen der Modernisierung soll wie schon 2005 vorgeschlagen das Mindeststammkapital einer GmbH auf 10.000,00 EUR herabgesenkt werden. Hierdurch will die Bundesregierung das bewertete System der GmbH nicht in Frage stellen, es soll jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung im europäischen Vergleich erhalten und bestärkt werden.

Dem immer stärker werdenden Druck auf Absehen oder Verzicht des Stammkapitals einer GmbH möchte die Bundesregierung auch mit der in § 5a des Entwurfes vorgesehenen Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft folgen.

Zudem wird dem Gesetz eine Mustersatzung für unkomplizierte Standardfälle sowie die für die Gründung erforderlichen weiteren Erklärungen (sogenanntes „Gründungs-Set“) beigefügt. Diese können zur Gründung einer GmbH und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) genutzt werden. Dabei soll künftig die notarielle Beurkundungspflicht entfallen, wenn dieses Gründungs-Setz genutzt wird. Damit soll ein rechtspolitisches Signal gesetzt werden, daß die Gründung einer GmbH kostengünstig, unbürokratisch und schnell erfolgen kann.

C. Kommentar:

Vergleicht man die Idee einer Unternehmergesellschaft mit der Rechtslage zur Limited in England, so stellt sich in der Tat die Sicht ein, daß Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Wettbewerb zur Limited steht. Wie auch das englische Recht (Companies Act) stellten auch der deutsche Gesetzgeber durch Mustersatzung und ein unkomplizierteres Gründungsverfahren eine auf die junge Wirtschaft ausgerichtete Gesellschaftsform zur Verfügung.

Doch was ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)?

Sie ist und das verwundert auf den ersten Blick, eine GmbH. Da sie nicht das Stammkapital von 10.000,00 EUR hat, muß sie zur Unterscheidung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geführt werden. In aller Deutlichkeit sagt dies die Begründung zum Regierungsentwurf, wo es heißt: „Da es sich auch bei der Gesellschaft nach § 5a (Anmerkung: Die Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt]) um eine GmbH handelt…“ Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist mithin eine bloße Variante der GmbH und zielt darauf, Unternehmensgründern den Start zu erleichtern. Das Gesetz hat mit dieser Gesellschaftsform auch das Ziel, die Gründer nach erfolgreicher Gründungsphase in die GmbH zu führen.

Sehr deutlich wird dies darin, daß das Gesetz eine Rücklage fordert. Nach § 5a Abs. 3 des Entwurfes muß jeder ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Hierdurch soll gesichert werden, daß die Unternehmergesellschaft innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Bedeutsam ist dies, da die Pflicht zur gesetzlichen Rücklage keine zeitliche Begrenzung aufweist. Solange die Unternehmergesellschaft kein Stammkapital (künftig wohl 10.000,00 EUR) hat, gilt die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Hat die Unternehmergesellschaft ausreichend gesetzliche Rücklagen gebildet, so können die Gesellschafter diese in Stammkapital der Gesellschaft einbringen. Dies hat zur Folge, daß die Unternehmergesellschaft nunmehr die Stammkapitalquote einer GmbH erreicht (10.000,00 EUR) und kraft Gesetztes zur GmbH wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Notwendigkeit der gesetzlichen Rücklagen.

Der Gesetzgeber hat hier tatsächlich eine Erleichterung für Unternehmensgründer geschaffen. Gerade mit Blick darauf, daß sich die Wirtschaft von der Produktions- zur Dienstleistungsgesellschaft gewandelt hat, war ein Stammkapital von 25.000,00 EUR, wie es das Gesetz bislang vorsagt, als unangemessen angesehen worden. Durch die Schaffung der Unternehmergesellschaft als „Vorstufe der GmbH“ erleichtert der Gesetzgeber nunmehr Dienstleistern die Gründung des Unternehmens. Sie können ohne das bislang erforderliche Stammkapital ihrer Gesellschaft gründen und bei Erfolg in die GmbH überführen.

Doch ob und in welchem Umfang die neue Unternehmergesellschaft angenommen wird, bleibt abzuwarten. Es zeichnet sich schon heute ab - und hierfür schafft der Gesetzgeber im Entwurf eigene Regelungen, daß die Gesellschafter sowohl der Unternehmergesellschaft als auch der regulären GmbH trotz der Haftungsbeschränkung einem persönlichen Risiko unterliegen. Dies wird in Kürze in einem eigenen Beitrag dargestellt.

Vor allem aber stellt sich die Frage, auf was ein Unternehmer achten muß, wenn er mit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft Verträge abschließt. Denn wegen der Haftungsbeschränkung ist eine Haftung der Gesellschafter nicht ohne weiteres ersichtlich. Und Haftungsmasse in Form von erbrachtem Stammkapital liegt auch nicht vor.

(Dr. Schindler)


26. Juli 2007
RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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