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Seminar zur Geschäftsführerhaftung

Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbH-Gesetz).

Diese gesetzliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ist unbeschränkt! Er haftet persönlich und unmittelbar mit seinem gesamten Privatvermögen. Ein Risiko, das die Versicherungswirtschaft durch sog. “D&O-Versicherungen” (directors and officers) aufzufangen sucht. Beispiele zur persönlichen Haftung finden Sie hier.

Im Rahmen des Seminars wird das Haftungsrisiko anhand von Fällen aus der Praxis dargestellt.

Ansprechpartner:

Dr. Darius O. Schindler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht