6. März 2010 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Der Bundesgerichtshof hat am 1. März 2010 einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte.
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Weitere Informationen: Gesellschaftsrecht
2. März 2010 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zur Geschäftsführung ist in der KG (nur) der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Originär steht dieses Recht dem Kommanditisten (Anleger) nicht zu.
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Weitere Informationen: Gesellschafterversammlung, Kommanditgesellschaft (KG)
1. März 2010 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Dabei ist der Umfang der Bürgschaftsschuld abhängig von der gesicherten Hauptverbindlichkeit (sog. Akzessorietät). Weiterhin kann der Bürge Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen.
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Weitere Informationen: Internationaler Handel
19. Februar 2010 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mirko Heinen, Hauptangeklagter vor dem Landgericht Berlin wegen gewerbmäßiger Unterschlagung u.a. (AZ: 3 Wi Js 3667/07), ehemaliger Vorstand der Juragent AG und ehemaliger Geschäftsführer der Juragent Verwaltungs GmbH, ist weiterhin Vorstandsvorsitzender (polnisch “Prezes zarzadu”) der Juragent Polska s.a.
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Weitere Informationen: Juragent
21. Dezember 2009 - RA Dr. Schindler, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co OHG, ist wie eine Vielzahl derartiger Fonds in Berlin wegen des Fortfalls von Fördermitteln und der Situation auf dem Berliner Mietmarkt in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ein im Jahre 2002 eingeholtes Sanierungsgutachten bescheinigte der Klägerin jedoch ihre grundsätzliche Sanierungsfähigkeit. Für die dazu mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung war auf Seiten der Klägerin u.a. erforderlich, dass ihre Gesellschafter neues Kapital aufbrachten.
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Weitere Informationen: Gesellschaftsrecht